Lesend überbrücken wir mühelos Raum und Zeit. Hier und jetzt und grade mit ganz anderen Dingen im Kopf, lesen wir von bleibenden Wahrheiten, die an anderem Ort und vor hunderten von Jahren niedergeschrieben wurden, und jetzt wieder ganz nahe an uns heranrücken:
„Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.“
So steht es in Artikel 16 der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Ein in vielem maßgeblicher Text, der ein Ideal formuliert, an dem sich viele demokratische Rechtsstaaten ausgerichtet haben. Nun mag man einwenden: Gewaltenteilung festzulegen und sie wirksam zu machen, sind nicht selten zwei verschiedene Sachen. Autoritäre Systeme versprechen das eine, verweigern aber das andere. Das gilt auch für verbürgte Rechte. Die Rechte dürfen nicht nur niedergeschrieben werden, sie müssen gesichert sein. Das gilt vor allem für Grundrechte. Grundrechte brauchen keine Niederschrift. Sie gelten ohne schriftliche Vereinbarung. Das macht sie gerade aus. Ihre Gültigkeit beruht nicht auf (schriftlicher) Vereinbarung. Ihre Gültigkeit sichert vielmehr die Verbindlichkeit rechtlicher Vereinbarungen. Sie gelten unbedingt. Und ihre Aufhebung oder Aussetzung darf kein Mittel der Politik sein. Damit würde die Grundlage jeder Rechtfertigung aufgehoben. Wer Grundrechte aufhebt oder aussetzt, raubt Menschen das ihnen als Menschen zukommende Recht und macht sie zu Objekten der Willkür. Rechtliche Ordnung wird damit grundlegend zerstört. Punktum.
Rechte begründen sich über Grundrechte, ohne sie stürzt jede Ordnung in chaotische Beliebigkeit und damit in die Willkür der Macht. Grundrechte aber sind der Beliebigkeit entzogen. Das charakterisiert sie als Grundrechte. Sie sind per definitionem Grund jeder politischer Ordnung und staatlicher Verfassung. Wer unantastbare Rechte antastet, ihre Aufhebung betreibt, fordert oder stillschweigend billigt, der stellt sich gegen die Grundlagen der Rechtsordnung und handelt rechtlos. Das gilt auch für ihre sogenannte Aussetzung: wer Grundrechte aussetzt, ermächtigt sich, jenseits der Verfassungsordnung über die Gültigkeit von Grundrechten zu entscheiden. Er steht damit in einem rechtsfreien Raum.
Die Revolutionäre von 1789 wussten das und schrieben es so nieder. 2020 schien „man“ davon – warum auch immer – nichts mehr wissen zu wollen. Die Aufhebung der Aufhebung versichert sie nicht, solange ihre Grundlosigkeit und damit ihr Unrecht nicht eingestanden ist.