Ausnahmezustand

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Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.“ So der vielzitierte erste Satz der Schmittschen Politischen Theologie, Vier Kapitel von der Souveränität. [1] Souverän ist, wer die Regeln setzt, nicht wer ihnen folgt. An der Souveränität entscheidet sich also die Frage nach dem Zusammenhang von Macht und Recht.

John Locke

Zwei Antworten stehen sich gegenüber: Die liberale Staatslehre folgt dem Programm John Lockes (1632-1704): the law gives authority. Der Souverän leitet seine Berechtigung aus dem Recht ab, dem gesetzten oder dem natürlichen.

Thomas Hobbes

Dagegen steht das Hobbessche Diktum, das Macht und nicht Weisheit Gesetze schafft (autoritas, non veritas fexit legem).[2] Schmitt folgt Hobbes. Das legt der Begriff der Souveränität nahe: „Immer wird in den verschiedensten Variationen die alte Definition wiederholt: Souveränität ist höchste, rechtlich unabhängige, nicht abgeleitete Macht.[3] Vor allem die  „Logik“ des Ausnahmezustands erweist die liberale Position als zirkulär.

Der Ausnahmezustand

Kierkegaard (1813-1855) hatte in den 1840iger Jahren in der Ausnahme die existentielle Erfahrung gesehen, die den Einzelnen zum Individuum macht, das nicht im Gattungswesen aufgeht. Schmitt wendet diese Erfahrung ins Politische: „Die Ausnahme ist interessanter als der Normalfall.[4] Die Ausnahme fällt nicht unter die Regel. Man kann darüber streiten, ob ein vorliegender Fall eine Ausnahme der Regel sein soll. Einen Fall zur Ausnahme zu erklären, ist Ergebnis einer Entscheidung, die politisch dem Souverän obliegt. Der Souverän „entscheidet sowohl darüber, ob der extreme Notfall vorliegt, als auch darüber, was geschehen soll, um ihn zu beseitigen. Er steht außerhalb der normal geltenden Rechtsordnung …“ und „entscheidet, worin das öffentliche oder staatliche Interesse … besteht“.[5] Wird der Ausnahmezustand festgestellt bzw. unterstellt, dann hört „im Notfall aber … die Bindung nach allgemeinen natürlichen Grundsätzen auf.[6] Das bislang geltende Gesetz gilt als „aufgehoben“.[7]Im Ausnahmefall suspendiert der Staat das Recht“ und so „wird im Ausnahmefall die Norm vernichtet“.[8]

Regel und Ausnahme

Der Ausnahmezustand ist zwar „ein allgemeiner Begriff“, der sich formal, aber nicht inhaltlich bestimmen und nicht wiederum durch Regeln beschreiben lässt. Er verweist auf „die selbständige Bedeutung der Dezision“: „Die Entscheidung über die Ausnahme ist nämlich im eminenten Sinne Entscheidung. Denn eine generelle Norm, wie sie der normal geltende Rechtssatz darstellt, kann eine absolute Ausnahme niemals erfassen und daher auch die Entscheidung, daß ein echter Ausnahmefall gegeben ist, nicht restlos begründen.[9]

Ausnahmen sind – paradox formuliert – Anwendungsfälle einer Regel, bei denen die Regel zwar gilt, aber keine Anwendung findet. Ausnahmen lassen sich (formal) als Fälle beschreiben, bei denen die Voraussetzungen für die Regel erfüllt sind, der Fall also ein Fall der Regel sein müsste, die Folgen der Anwendung freilich nicht akzeptabel wären. Die Anwendung, die geboten wäre, widerspräche dem mit der Regel verbundenen Sinn, sie wäre regel-unsinnig.

Ausnahmen sind spezielle Anwendungsfälle, die sich wie alles Regelbefolgen nicht wiederum auf Regeln zurückführen lassen. Das würde in einen infiniten Regress führen. Regeln sind nur durch sinnvolle Anwendung sinnvoll. Für die sinnvolle Anwendung der Regeln braucht es Urteilskraft, die sich nicht wiederum aus Regeln gewinnen lässt.

Daraus folgt: Es kann keine Regel für die Feststellung des Ausnahmezustands geben. Könnte die Ausnahme geregelt werden, wäre sie Teil der Regel und keine Ausnahme mehr. Und immer bliebe sie doch vom Urteil dessen abhängig, der über ihre Anwendung entscheidet.

Die „Logik“ von Regel und Ausnahme hat für politische Ordnungen grundlegende Bedeutung. Regeln setzen nämlich bereits Ordnung voraus. Die Gültigkeit oder „Rechtmäßigkeit“ der Norm kann nur aus anderen Normen geschlossen werden. Das ist die „Wahrheit“ der liberalen Intuition, dass nur Recht Macht legitimieren kann. Alles andere wären naturalistische Fehlschlüsse. Legitimität wird zur Legalität. Dass „der Grund für die Geltung einer Norm … wiederum nur eine Norm sein“ kann, bezeichnet aber in Wahrheit das Problem der liberalen Begründungstheorie.[10] Sie zeigt das Ende der Begründung in der Entscheidung.

Die Gültigkeit von Normen beruht auf Normalität. Sie hat sich gezeigt oder wurde geschaffen. „Denn jede Ordnung beruht auf einer Entscheidung. … Auch die Rechtsordnung … beruht auf einer Entscheidung und nicht auf einer Norm.[11] Recht greift nur, wenn seine Normalität und Legitimität unterstellt werden kann und der faktische Rechtsverstoß nur eine Bestätigung der normativen Gültigkeit des Rechts darstellt. Verstöße sind dann keine Ausnahmen, sie sind als wahrgenommene Verstöße die Anerkennung der Gültigkeit des sie begründenden Rechts.

Carl Schmitt formuliert sehr prägnant: „Die Ordnung muss hergestellt sein, damit die Rechtsordnung einen Sinn hat.[12] Die staatliche Ordnung gründet nicht im Recht. Das Recht verdankt vielmehr seine Rechtskraft der staatlichen Ordnung und damit der Macht. Staatliche Ordnungsmacht geht der Rechtsordnung voraus. Paradox zugespitzt: „die Autorität beweist, daß sie, um Recht zu schaffen, nicht Recht zu haben braucht“.[13]

Schmitt zieht daraus unfreundliche Konsequenzen. Politik ist Herstellung einer Ordnung, die sich nicht von selbst einstellt. Sie hat ihren Grund in einer unhintergehbaren, normativ nicht begründbaren Dezision. Sie gründet in Macht. Politik zeigt ihr Wesen als Diktatur. „Die Entscheidung ist, normativ betrachtet, aus einem Nichts geboren.[14]

Politische Theologie

Wir dürfen oder vielmehr sollen hier die theologische Rede von der creatio ex nihilo als Wesenszug des göttlichen Schöpfungsakts mithören. Souveränität ist ein Abbild göttlicher Allmacht. „Alle prägnanten Begriffe der modernen Staatslehre“, so betont Schmitt, „sind säkularisierte theologische Begriffe.[15] Der politische Souverän ist der säkularisierte Stellvertreter des Allmächtigen auf Erden.

Jede Souveränität handelt, als wäre sie unfehlbar, jede Regierung ist absolut…[16] Schmitt beruft sich auf de Maistre (1753-1821), für den „die Unfehlbarkeit der geistlichen Ordnung mit der Souveränität der staatlichen Ordnung wesensgleich“ ist: „die beiden Worte Unfehlbarkeit und Souveränität sind ‚parfaitement synonymes‘“. Ganz gleich, ob Papst, Fürst oder Volk Souveränität reklamieren: „das Wesentliche ist, daß keine höhere Instanz die Entscheidung überprüft“.[17]

Bodin (1530-1596), der für die Diskussion der Souveränität in vielem maßgeblich ist, fragt z.B., „ob die Versprechungen, die der Fürst den Ständen oder dem Volk gibt, seine Souveränität aufheben“ und hält das für absurd: der Ausnahmefall stellt gerade fest, dass der Souverän keine Stände, keinen Senat oder das Volk fragen muss, so als müsste er sich durch einen anderen dispensieren lassen. Versprechen sind im Ausnahmezustand (rechtlich) aufgehoben und sollten nicht getraut werden.[18]

Welt ohne Ausnahmezustand

Nun kann man freilich zweifeln, ob wir diesen „totalen“ Ausnahmezustand unterstellen dürfen oder gar müssen. Können wir nicht, wie die Aufklärung es nach Schmitt tut, von einer Welt ohne Ausnahmezustand ausgehen? Nach Schmitt ist das eine „weltanschauliche“ Frage und „hängt von philosophischen, insbesondere geschichtsphilosophischen oder metaphysischen Überzeugungen ab“.[19]

Der Welt ohne Ausnahmezustand entspricht theologisch dem Deismus der Aufklärung. Er geht von einer Welt aus, die nach der göttlichen Schöpfung sich selbst überlassen bleibt. Sie ist eine Welt ohne Wunder, ohne direkten übernatürlichen Eingriff Gottes in das Weltgeschehen. Dem politischen Ausnahmezustand dagegen entspricht theologisch das Wunder. Es wird als „durch einen unmittelbaren Eingriff eine Ausnahme statuierende Durchbrechung der Naturgesetze ebenso ablehnt wie den unmittelbaren Eingriff des Souveräns in die geltende Rechtsordnung.[20] Dagegen wird im Deismus der Aufklärung das eingesetzte Naturgesetz ausnahmslos gültig. Die Ausnahme und die Feststellung von Ausnahmezuständen wäre eine Rebellion gegen Gottes Schöpfung und das durch ihn gegebene Naturrecht. „Die generelle Geltung eines Rechtssatzes wird mit der ausnahmslos geltenden Naturgesetzlichkeit identifiziert.[21]

In der Natur gibt es keinen Ausnahmezustand. Alles verhält sich wie es sich eben verhält. Wir beschreiben das natürliche Geschehen mit Naturgesetzen, die – wenn wir sie richtig formuliert haben – eben gelten. Ein Meteoreinschlag mag katastrophale Wirkung auf die Lebewesen im Einschlagsgebiet haben. Er folgt „natürlich“ den Naturgesetzen und kann deshalb nicht als „Ausnahmefall“ verstanden werden. Ausnahmen entziehen sich den Regeln (Gesetzen). Sie beziehen sich auf sie – keine Ausnahme ohne Regel – indem sie sich ihnen entziehen. Sie schränken ihre Gültigkeit in dem Sinne ein als sie ihren Anwendungsbereich präzisieren.

Ausnahmen werden durch Regeln nicht beschrieben. Carl Schmitt hat Recht, dass das formal, regellogisch nicht möglich ist. Ausnahmen sind der blinde Fleck der Regel, den sie gerade nicht beschreiben kann. Die Ausnahme zur Regel machen, würde diesen Doppelcharakter wiederum abbilden: sie wäre der Teil der Regelanwendung, der von der Regel nicht betroffen wäre.

Regeln haben zwangsläufig blinde Flecken. Sie gewinnen ihre Stärke gerade dadurch, dass sie sich auf etwas konzentrieren und von anderen Dingen absehen. Regeln regeln nicht alles. Sie haben gesetzte Grenzen und eben Ausnahmen. Sie haben begrenzte Geltung oder sie haben überhaupt keine Geltung. Etwas, das für alles gilt, gilt gar nicht. Es beschreibt nur, was ist, während es doch beschreiben sollte, was sein soll und eben per se nicht ist. Regeln gegen die wir nicht verstoßen können (und gelegentlich verstoßen sollten) sind so überflüssig wie Regeln ohne Ausnahmen unsinnig sind. Bei Regeln müssen wir eben wissen, was sie regeln und wofür sie gelten.

Eine Ausnahme erschließt die Regel, deren Ausnahme sie ist: Die Regel gilt und gilt zugleich nicht, ob gleich sie zu gelten hätte. Ausnahmen tauchen auf, sie stellen sich heraus. Sie setzen die Regel in Kraft, indem sie sie aussetzen – oder wie es sprichwörtlich heißt bestätigen sie.[22]

Volonté générale

Eine politische Welt ohne Ausnahmezustand lässt sich demnach nicht denken. Traditionell denken wir dabei an Krieg und Bürgerkrieg, an den rechtsfreien Raum, für den im Kampf der Kräfte eine neue Rechtsordnung geschaffen werden soll.

Das „freie“ Spiel der Kräfte liegt auch einem anderen Konzept zugrunde, der in gewissem Sinne den Ausnahmezustand perpetuiert, der den Ausnahmezustand zur Normalität erhebt: die Idee der Volkssouveränität. Was sollte es heißen, dass das Volk als Souverän einen Ausnahmezustand (gegen sich selbst) feststellt? Die Stimme des Volkes wird gleichsam zur Stimme Gottes. Jean-Jacques Rousseaus (1712-1778) nennt sie volonté générale, ein „allgemeiner“ oder „Gemeinwille“, der sich ebenfalls der politischen Theologie verdankt. [23] Das übergreifende Gemeinwohl, das im volonté générale sich kundtut, verdankt sich der freien Auseinandersetzung von Personen mit gleicher natürlicher Ausstattung.

Politik als „großer Betrieb“

Das entspricht der bürgerlichen Weltanschauung und dem politischen Modell der politischen Öffentlichkeit. Mit Rückgriff auf Donoso Cortes sieht er in der Bourgeoisie „geradezu …eine ‚diskutierende Klasse‘, una clasa discutidora“, die politische Entscheidungen hinauszögert bis sie sich gleichsam von selbst ergeben. Das Wesen des Bürgers ist „Verhandeln“ – und da muss man wohl auch mithören: das Handeln vertagen. Er sieht darin einen „Kampf gegen das Politische“ und eine Überführung des Politischen in eine organisatorisch-technische Verwaltung: der moderne Staat wird zum „großen Betrieb“, der durch Experten „betrieben“ wird. [24] Carl Schmitt spitzt es sarkastisch zu: die Entscheidung „Christus oder Barrabas“ wird „mit einem Vertagungsantrag oder der Einsetzung einer Untersuchungskommission“ beantwortet. [25]

Dialektik der Aufklärung

Bürgerliche Aufklärung setzt voraus, dass der Mensch aufgeklärt werden muss. Er ist dem Guten zugänglich, muss aber zu ihm erzogen werden. Das Ziel der Erziehungsmaßnahme wird naturrechtlich gesetzt, verfällt wieder dem Begründungsregress ins Unendliche und beruht „in Wahrheit“ auf der Ordnungsmacht im „Ausnahmezustand“. Carl Schmitt nennt das das „Ideal eines ‚legalen Despotismus‘ aus pädagogischen Gründen“. Ein Beispiel ist ihm Fichtes „Zwingherr“, dessen Staat zur „Bildungsfabrik“ wird. Wir können darin die „Dialektik der Aufklärung“ erkennen, die sich selbst die Souveränität erklärt und damit im Schmittschen Sinne diktatorisch die (notwendige) politische Entscheidung fällt, zu der sie sich freilich nicht bekennt. Damit wird das Politische verdrängt und durch Ignoranz geradezu bekämpft. Der Kern des Politischen ist dagegen die Entscheidung, „eine reine, nichträsonnierende und nicht diskutierende, sich nicht rechtfertigende, also aus dem Nichts geschaffene absolute Entscheidung“.[26] Und das ist Diktatur. „Diktatur ist der Gegensatz zu Diskussion.[27]

Volkssouveränität

Wenn wir von Schmitts Diktum von Souveränität und Ausnahmezustand ausgehen, was können wir daraus über Volkssouveränität schließen? Das Problem liegt offenbar an der Repräsentation bzw. der Delegation souveräner Gewalt. Das souverän gesetzte Recht (und ihre Verfahrenslogik) richtet sich gegen den Souverän selbst, der sich seiner souveränen Rechte wieder versichern und sie wieder einsetzen muss. Der Souverän, das Volk, richtet sich gegen die Ideologie, durch Volksvertreter bzw. die Verfahren ihrer Einsetzung und politischen Wirksungsmöglichkeiten wirklich vertreten zu werden. Die volonté générale muss wieder wirksam werden.

Wer an der Volksouveränität festhalten will, der muss sich zu dem Ausnahmezustand der volonté générale bekennen, der freien Auseinandersetzung als Grundlage für politische Entscheidung.[28] Er braucht dazu freilich formale Verfahrensregeln, die eingesetzt, überwacht und ausgesetzt werden können. Er ist in der „Logik“ von Regel und Ausnahme gefangen, die nur durch politische Dezision, nämlich der Verteidigung der Legitimität des Legalen, „aufgehoben“ werden kann, in dem dreifachen Sinne, in der Hegel von Aufhebung sprach: bewahrt im Sinne von anerkannt, durchbrochen als Kritik der systemischen Begrenzung und erhoben durch politische Urteilskraft. Die eigentliche Gefahr geht, folgt man den Überlegungen Schmitts, nicht von einer „Revolution“ von außen, also Krieg und Bürgerkrieg z.B. durch „extremistische“ Gegner (der Rechten wie der Linken) aus. Sie liegt im System selbst, der Entkernung des Politischen durch ein Expertentum, das sich dem Politischen per se entziehen zu können glaubt. Die Gefahr des Politischen – und das heißt für uns – der Demokratie liegt eher in den selbsternannten Experten „der“ (alternativlosen) Wissenschaft à la Drosten, Brinkmann & Co. Wer Volkssouveränität will, der darf das Volk nicht durch die „Diktatur“ der (sogenannten) Wissenschaft in Ketten schlagen.

[1] 4. Aufl. 1985, S. 11.

[2] Leviathan Kap. 26.

[3] A.a.O., S. 26.

[4] A.a.O., S. 22.

[5] A.a.O., S. 12f.

[6] A.a.O., S. 14.

[7] A.a.O., S. 15.

[8] A.a.O., S. 19. Das ist natürlich kritisch. Die Ausrufung des Ausnahmezustands würde damit z.B. die “Vernichtung” des Grundgesetzes bedeuten. Wir würden mit und in dem Ausnahmezustand die Grundrechte verlieren. Sie könnten von dem. der den Ausnahmezustand feststellt und ihn nach eigenem Ermessen aufhebt, wieder verliehen oder (wieder) eingesetzt werden. Nach dieser Lesart verdanken wir die Grundrechte dem Souverän, der sich im Ausnahmezustand als der Herr der Rechte zeigt. Genau dagegen sollte – wenn ich es recht verstehe – die Idee des Grundgesetzes und der Grundrechte schützen.

[9] A.a.O., S. 11.

[10] A.a.O., S. 29.

[11] A.a.O., S. 16.

[12] A.a.O., S. 20.

[13] A.a.O., S. 20.

[14] A.a.O., S. 42.

[15] A.a.O., S. 49.

[16] A.a.O., S. 71.

[17] A.a.O., S. 72.

[18] So viel zu „niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten“ oder Impfzwang mit Androhung von Grundrechtseinschränkungen einzuführen.

[19] A.a.O., S. 13.

[20] A.a.O., S. 49.

[21] A.a.O., S. 62.

[22] „Das Normale beweist nichts, die Ausnahme beweist alles; sie bestätigt nicht nur die Regel, die Regel lebt überhaupt nur von der Ausnahme.“ (a.a.O., S. 22)

[23] Cf. a.a.O., S. 62f.

[24] A.a.O., S. 82. Cf. auch: „Die liberale Bourgeoisie will also einen Gott, aber er soll nicht aktiv werden können, sie will einen Monarchen, aber er soll ohnmächtig sein…“ (a.a.O., S. 76).

[25] A.a.O., S. 78.

[26] A.a.O., S. 83.

[27] A.a.O., S. 80. Erstaunlich ist hier die Nähe zum Anarchismus, dessen Vertreter Schmitt auch immer wieder durchaus wohlwollend zitiert. Sie widersetzen sich der politischen Ordnung, weil sie politische Ordnung als das erkennen, was sie ist, nämlich Diktatur.

[28] Cf. dazu I. Maus, Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie, 2019 und meinen Beitrag Exorzismus der Volkssouveränität.

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